KVU s.r.o. – Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung
1. Alle Lieferungen, Angebote und Leistungen unsererseits erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser AGB, die einen unzertrennlichen Bestandteil aller Verträge bilden, die wir mit unseren Vertragspartnern/Auftraggebern schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Angebote und Leistungen an unsere Vertragspartner/Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners/Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners/Auftraggebers oder eines Dritten erhält, oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Alle Vereinbarung zwischen uns und unseren Vertragspartnern/Auftraggebern im Rahmen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
§ 2 Angebot / Bestellung / Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderung im Zuge technischen Fortschritts, sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit sie für unseren Vertragspartner / Auftraggeber zumutbar sind. Angaben über unsere Produkte wie technische Daten, Maße u.ä., sind nur ungefähr und annähernd. Sie sind keine garantierte Beschaffenheiten, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
4. Enthält der Vertragspartner/Auftraggeber eine mit Mängel behaftete Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mängelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern u.ä. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt rechtzeitiger und mängelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Vertragspartner/Auftraggeber wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers informiert.
7. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, nicht in das Eigentum des Vertragspartners/Auftraggebers über.
8. Die Zurverfügung von Mustern wird grundsätzlich berechnet.
9. Alle Bestellungen seitens unserer Auftraggebern/Kunden/Vertragspartnern sind für sie verbindlich. Verbindlichkeit für uns erlangen sie erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Danach ist der Auftraggeber/Kunde/Vertrags-partner nicht berechtigt vom Verrtrag/Bestellung zurück zu treten. Im Falle der Zuwiderhandlung entsteht uns ein Schadensersatzanspruch bis zu vollen Höhe des Vertrags-/Bestellwertes zu.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung etc.
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen Abgaben.
2. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um unsere Listenpreise handelt und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers, abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes.
3. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage netto, sofern nichts Abweichendes vereinbart oder im Angebot festgemacht ist. Wir halten sich die Möglichkeit offen, nur gegen Vorkasse zu liefern.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners/Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
5. Wir sind berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners/Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Vertragspartner/Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet ist.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Von uns in Aussicht genommene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde.Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferisten und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonnst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten des Vertragspartners/Auftraggebers voraus.
4. Wir können – unabhängig von unseren Rechten aus Verzug des Vertragspartners/Auftraggebers – von diesem eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner/Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
5. Wir haften nicht für Nichtlieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn diese durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Material- und Energiebeschaffung, Streiks, Kriegsereignisse, Transport-verzögerungen, behördliche Maßnahmen usw.) entstehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und nicht durch uns verursacht wurden. Die Lieferzeiten verlängern sich entsprechend um den Zeitraum in dem die Ereignisse stattgefunden haben. zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Diese Regelung ist gültig auch in dem Fall, in dem unsere Zulieferer von solchen Ereignissen betroffen sind.
6. In folgenden Fällen sind wir zu Teillieferung berechtigt:
- wenn die Teillieferung für den Vertragspartner/Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
- die Lieferung der restlichen Bestellware sichergestellt ist und dem Vertragspartner/Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen – es sei denn wir erklären uns zu der Kostenübernahme bereit.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
2. Die Verpackung und die Versandart ist in unserem Ermessen.
3. Eine Versicherung gleich welcher Art kann vom Vertragspartner/Auftraggeber gegen Kostenerstattung gewünscht werden.
4. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, auf den Vertragspartner/Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Hier bei ist der Ladevorgang maßgeblich.
5. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Vertragspartner/Auftraggeber verursacht hat, so geht die Gefahr an den Vertragspartner/Auftraggeber von dem Tag aus, an dem wir versandbereit waren und dies dem Vertragspartner/Auftraggeber angezeigt haben.
6. Der Vertragspartner/Auftraggeber trägt die Lagerkosten nach dem Gefahrübergang. Bei Lagerung bei uns betragen die Lagerkosten für die zu lagernden Gegenstände 0,3% der Rechnungssumme netto pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis darüber gehender Lagerkosten bleibt uns vorbehalten.
§ 6 Gewährleistung
1. Die Gewährleistung richtet sich nach den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Handelsrechts der Slowakischen Republik sofern nicht anders vereinbart wurde.
2. Voraussetzung für Mängelansprüche des Vertragspartners/Auftraggebers ist, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Eine weitere Voraussetzung für Gewährleistung ist das Einhalten aller Herstellervorschriften den Liefergegenstand betreffend, insb. Betriebs- und Montageanleitungen, Servis- und Wartungsarbeiten, Lagerung u.ä.
3. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
4. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den gelieferten Gegenstand.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner/Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte andern lässt oder ihn für einen anderen Zweck und Bestimmung nutzt als bei der Lieferung vorgesehen.
§ 7 Schutzrechte
1. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
2. Fertigen wir nach Weisung des Vertragspartners/Auftraggebers, oder erbringen wir Leistungen nach Vorgaben des Vertragspartners/Auftraggebers, so ist dieser verpflichtet, uns von Schutzverletzungsansprüchen Dritter frei zu stellen.
§ 8 Haftung und Schadensersatz
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
2. Wir haften nicht:
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unsere Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen
b) im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
c) bei Nichteinhaltung von Herstellervorgaben und -vorschriften die den Liefergegenstand betreffen, ins. Betriebs- und Montageanleitungen, Servis- und Wartungsarbeiten, Lagerung u.ä.
3. Soweit wir auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt die den Liefergegenstand betreffen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die eventuell durch den Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner/Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inkl. Mehrwehrsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die, durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
3. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners/Auftraggebers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner/ Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner/Auftraggeber verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
4. Vertragspartner/Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in der Höhe des Rechnungsbetrags (inkl. Mehrwertsteuer), die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt. Forderungen, die Vertragspartner/Auftraggeber an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt auch für Verpfändungen. Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Der Vertragspartner/Auftraggeber ist verpflichtet unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, so hat er diese auf seine Kosten durchzuführen.
6. Der Vertragspartner/Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie eigenen Wohnortwechsel hat uns der Vertragspartner/Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
7. Verletzt der Vertragspartner/Auftraggeber die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 5 und Ziffer 6 sind wir berechtigt die Ware herauszuverlangen. Gegenüber Unternehmen gilt dies auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber Unternehmen kein Rücktritt vom Vertrag , es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfs- oder Zahlungseinstellungen sowie – vorbehaltlich der Rechte des Insolvenzverwalters- im Insolvenzverfahren gelten die vorstehende Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners/Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners/Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10% übersteigen. Die Auswahl der freizugebender Sicherheiten treffen wir.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nicht anders vereinbart ist.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner/Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Slowakischen Republik. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner/Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Slowakischen Republik hat, oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind allerdings berechtigt, Klage am Sitz des Vertragspartners/Auftraggebers zu erheben.
4. Unser Vertragspartner/Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertagserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.